Startseite
BuiltByNOF

An dieser Stelle finden Sie:

- Informationen zu aktuellen Ausweitungen des
   automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens 
   in den Bundesländern und
- aktuelle Rechtsprechung und technische
   Entwicklungen

- ohne Gewähr -

.

Thema

Zusammenfassung

Quelle

 

 

 

Justizielle Zusammenarbeit von Rheinland-Pfalz und dem Saarland
Spoerhase-Eisel und Mertin planen gemeinsames Mahngericht

! NEU !

"

Die rheinland-pfälzische und die saarländische Justiz stellen sich den Herausforderungen der Zukunft. Wenn eine gemeinsame Aufgabenlösung effizientere und wirtschaftlichere Ergebnisse verspricht, werden neue Formen der Zusammenarbeit diskutiert.“ Dies erklärten die saarländische Justizministerin Ingeborg Spoerhase-Eisel und der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin bei ihrem heutigen Arbeitstreffen in Trier, in dessen Rahmen sie die Schwerpunkte der gegenwärtigen und zukünftigen Zusammenarbeit beider Länder im Bereich der Justiz vorstellten.

Als wichtiges Projekt berichteten Spoerhase-Eisel und Mertin über die Planung eines gemeinsamen Mahngerichtes von Rheinland-Pfalz und dem Saarland beim Amtsgericht Mayen.

Mertin erklärte, in Rheinland-Pfalz seien seit 1988 die Mahnverfahren des gesamten Landes einem Amtsgericht zugewiesen. Die Mahnbescheidsanträge würden beim Amtsgericht Mayen EDV-unterstützt bearbeitet. Im Jahr 2002 seien insgesamt etwa 368.000 Anträge gestellt worden. Im Saarland, so Spoerhase-Eisel, würden die Mahnverfahren noch dezentral bearbeitet. Die Einführung eines automatisierten Mahnverfahrens würde den Einsatz einer Großrechneranlage, einer speziellen Poststraße sowie die Beschaffung eines Beleglesers zur Erfassung der Anträge erfordern. Angesichts des verhältnismäßig geringen Verfahrensaufkommens wäre die Einführung eines automatisierten Mahnverfahrens allein im Saarland bei den derzeitigen Rahmenbedingungen unwirtschaftlich. Aus diesem Grund hätten die Justizverwaltungen des Saarlandes und von Rheinland-Pfalz im vergangenen Jahr die Verhandlungen zur Zusammenarbeit beim Mahnverfahren aufgenommen und sich auf eine Realisierung des Projektes verständigt.
 

Pressemeldung vom 18.07.2003, veröffentlicht unter  http://www.justiz .saarland.de/

 

Änderung bei der Eintragung der Firma von Einzelkaufleuten ab 01.04.2003

 


Ab dem 01.04.2003 ist der Gebrauch einer Firma von Einzelkaufleuten ohne den "Rechtsformzusatz" nach § 19 Abs. 1 Nr. HGB, also ohne den ausdrücklichen Hinweis auf ihre Kaufmannseigenschaft (Zusatz-Bezeichnung " e.K.", "e. Kfm." usw.), nicht mehr erlaubt!

Die großzügig bemessene Übergangsregelung entspr. Art. 38 Abs. 1 EGHGB ist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen.

Parteibezeichnungen ohne diesen Zusatz sind unrichtig und werden
im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren künftig automatisch beanstandet.

Gewerbetreibende, die nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind, dürfen nicht im Firmenbereich (Spalte 3 des Antragsvordrucks), sondern müssen ggf. als natürliche Personen (Spalte 1 bzw. 2) eingetragen werden.

Bitte beachten Sie dies bitte bei Ihren künftigen Mahnbescheidsanträgen !

Sofern Sie eine Kennziffer für eine solche Einzelfirma besitzen, beantragen Sie bitte umgehend die entsprechende Berichtigung der hier gespeicherten Daten bei Ihrem Mahngericht. Geben Sie hierbei bitte unbedingt die betroffene Kennziffer an !

 

Vordrucke mit Stand vor 01.10.2001 seit 01.01.2003 ungültig !
 

! NEU !

Seit dem 01.01.2003 sind alle Mahnbescheidsantragsvordrucke mit einem Vordruckstand vor dem 01.10.2001 ungültig geworden. Am Einfachsten erkennt man die jetzt noch gültigen Vordrucke daran, dass sie über jdem Betragsfeld bereits die Währungsangabe ‘EUR’ vorgedruckt enthalten.
Aber Vorsicht: Auch die Mahnbescheidsantragsvordrucke mit dem Stand 01.10.2001 haben nur noch eine begrenzte Gültigkeit, da diese Vordrucke inzwischen bereits auch schon wieder durch die Vordruckfassung 01.01.2002 ersetzt wurden.
 

 

 

 

Am 01.07.2002 tritt das Zustellungs- reformgesetz in Kraft !

Das Zustellungsreformgesetz stellt das bisherige Zustellungsverfahren komplett auf den Kopf. Zustellungen sind künftig sowohl bei Privatpersonen als auch in Geschäftsräumen auch durch Einwurf in den Briefkasten möglich. Zustellungsmängel können - wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück tatsächlich erhalten hat - auch bei Notfristen immer geheilt werden.

Zustellungs-
reformgesetz vom 25.06.2001, BGBl. 29/2001,
S. 1206 ff

http://www.bund esanzeiger.de/b gbl1f/findex01.ht m
 

 

 

Übergangsvor-
schriften für alte und neue Mahnbescheids-
antragsvordrucke

Die Übergangsregelung der Vordrucke für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren lautet wie folgt::

1. zum 01.01.2002 wird ein neuer Vordruck
     für EURO-Betragsangaben - ohne
     Währungsfeld - eingeführt; dieser
     Vordruck ist bereits rückwirkend ab
     01.10.2001 gültig.

2. die bisher gültigen Antragsvordrucke
   -Fassung 1.1.99, mit Währungsfeld in der
     Zeile 1 - sind übergangsweise für
     EURO-Ansprüche noch bis zum
     31.12.2002 gültig.

Daneben gibt es bis zum 31.12.2001 auch noch eine weitere Vordruckvariante (Fassung: 01.06.98) ohne Währungsfeld mit auf “DM” lautenden Betragsangaben (Unterscheidung zu den bereits ungültigen Antragsvordrucken der früheren Fassungen: grüne Feldrahmen und 8= Sozialgericht in Zeile 45 des Antrags).

Das Zivilprozess-
reformgesetz (ZPO-RG) wurde im
Bundes-
gesetzblatt
Teil I, Heft 40, Seite 1908, Artikel 7 vom 2. August 2001 verkündet.

 

 

Zustellungs-
reformgesetz

 

Das Zustellungsrecht wird auf den Kopf gestellt und - zum Glück - den Anforderungen der Praxis angepasst.
Allerdings treten die Änderungen erst am 01.07.2002 in Kraft.

Bundes-
gesetzblatt
Teil I 2001, Heft 29, Seite 1206 ff

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (...) rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.

 

Mitteilung der Pressestelle des Bundes-
gerichtshofes Nr. 4/2001
 - Urteil vom 29.01.2001,
II ZR 331/00 -

Anspruchsbezeich-
nung und Zusam-
menfassung mehrerer Ansprüche im Mahnbescheid
(siehe auch unten) und Verjährungsunter-
brechung

Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterschiedlichen Ansprüchen zu erkennen. (...)

Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die Ansprüche sinnvoll ist. (...)

..., die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs war ungeeignet, Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels zu sein. (...)

Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangener Vollstreckungsbescheid wäre deshalb der materiellen Rechtskraft nicht fähig gewesen. (...)

BGH, Urteil vom 17.10.2000,
XI ZR312/99

- Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter http://www.rws-v erlag.de/bgh-fre e/volltex2/vo723 25.htm -


Überprüfung der Verfassungsmäßig-
keit der Erhebung von Gerichtsge-
bühren im zivil-
gerichtlichen Mahn-
verfahren.


Die Richtervorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren im zivilgerichtlichen Mahnverfahren sind unzulässig.


Bundes-
verfassungs
gericht
,
Entscheidung vom 02.03.2000,
1 BvL 4/99, 1 BvL 7/99, 1 BvL 8/99, 1 BvL 9/99 u.a.

 


Zu den Anforde- rungen an eine ausreichende In- dividualisierung im Rahmen der An- spruchsbezeich- nung
 


“(...) Zur Unterbrechung der Verjährung muss der Anspruch durch seine Kennzeichnung von ande- ren Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungs- bescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr set- zen will oder nicht. (...) Der Revision ist zuzugeben, dass die Angaben im (..) Mahnbescheid sehr knapp gehalten sind. Dabei kann (...) zur Individuaklisie- rung des Anspruchs nicht auf das im Mahnbe- scheid in Bezug genommene “Schreiben vom 30.12.1993” abgestellt werden, da sich der Zugang eines solchen Schriftstücks an den Beklagten nicht feststellen lässt. (..) Trotz der Dürftigkeit dieser Angaben konnte das Berufungsgericht (..) zu der Beurteilung kommen, dass den Individualisierungs- anforderungen (gerade noch) hinreichend Genüge getan ist. Entscheidend ist, dass zwischen den Parteien außerhalb des hier in Rede stehenden ...geschehens keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden haben.”
 


BGH, Urt. v. 30.11.1999,
VI ZR 207/98 (Stuttgart), abgedruckt in
NJW 2000,
Heft 19,
S. 1420 f.


- Vgl. auch
Literatur :

MDR Monats- schrift für Deutsches Recht 19/98, S. 1144 - 1148 Aufsatz “Die Bezeichnung der Hauptfor- derung im Mahnverfah- ren”  
 


Internationale Mahnverfahren nach Polen
 


Nach dem Beitritt der Republik Polen zum Luganer Übereinkommen können nun - seit dem 01.02.2000 - auch deutsche Mahn- und Vollstreckungsbescheide in der Republik Polen zugestellt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass ein deutsches Gericht für ein Klageverfahren zuständig wäre (z.B. infolge Gerichtsstandsvereinbarung o.ä.), § 703 d ZPO.
 

 


Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids “demnächst”.


Wird ein MB-Antrag am letzten Tag vor Eintritt der Verjährung unvollständig beim Mahngericht eingereicht und erst nachträglich - infolge Zwischenverfügung - ergänzt, kann eine 14-tägige Verzögerung der Zustellung noch als “demnächst” im Sinne von § 693 Abs 2 ZPO  angesehen werden.
 


BGH, Urt. v. 27.05.99,
VII ZR 24/98 (Schleswig),
abgedruckt in 
NJW 1999, Heft 42, S. 3125f


Kostenfolge des Ankreuzfeldes “Abgabe an das Prozeßgericht” im MB-Antrag.


Ist der Antrag auf Verfahrensabgabe vom Antragsteller bereits im Rahmen des MB-Antrags gestellt worden (Ankreuzfeld), beginnt das Prozeßverfahren mit dem Eingang des Widerspruchs beim Mahngericht. Der Antrag eröffnet in diesem Moment sofort eine neue Instanz - unabhängig davon, ob eine Verfahrensabgabe an das Prozeßgericht erfolgt oder nicht - mit der Kostenfolge des Entstehens einer Gebühr gem. KV-GKG 1201, die sich lediglich noch auf eine einfache Verfahrensgebühr  gem. KV-GKG 1202 reduzieren läßt.
 


LG Hagen, Beschl. v. 07.01.99, 3 T 690/98 (zu 96-2042170-06-N (AG Hagen) und
LG Bonn, Beschl. v. 03.08.99, 8 T 88/99 (zu 97-3025253-26-N (AG Euskirchen)
 


Namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters.


Eine namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person als Antragsgegner ist nicht gefordert, vielmehr genügt die Kennzeichnung des Zustellungsadressaten durch die bloße Angabe der Organstellung .

 


BGH-Urteil vom 29.06.93, abgedruckt im Rpfleger 1993, Seite 499)


Fortsetzung
- in Vorbereitung -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

! NEU !
Stand: 01.08.2003

 => Rheinland-Pfalz und das Saarland
      
planen gemeinsames Mahngericht
 => Preisgünstige Signaturkarte Lesegerät
       für Internet-Mahnverfahren !

 =>
Neuer Basiszinssatz ab 01.07.2003
 =>
Aktualisierte Kontakt-Daten
 =>
Neues Internet-Verfahren
 =>
Neues Seminarkonzept !!!
 =>
Insolvenzen in NRW im Internet
 =>
Neue Seminartermine
 =>
Info-Veranstaltung mit Trigon Data in
      
(Schleswig-Holstein) in Vorbereitung
 =>
Ab 01.04.2003
      
Änderung bei der Eintragung der
      
Firma von Einzelkaufleuten
 =>
Belegverfahren in Niedersachsen
      
seit 15.01.2003
 =>
Aktuelles
 
=>
Gerichtssuche
 =>
Katalognummern

 => und hier gehts’s zu einer Übersicht mit Links zu Softwareanbietern