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Der Datenträgeraustausch
im
automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren
in Nordrhein Westfalen
(- andere Bundesländer entsprechend -)

Allgemeines

Gemäß § 690 Abs. 3 ZPO kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Für spätere Anträge im Mahnverfahren gilt diese Vorschrift entsprechend.

In Ausführung dieser Vorschrift wurden für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren (“Stuttgarter Mahnverfahren“) verwendbare Datenträger festgelegt und Beschreibungen für den Aufbau der einzelnen Antrags- und Mitteilungsdaten festgelegt. Diese Handhabungsvorschriften sind in den Konditionen für den elektronischen Datenaustausch enthalten, die auf Anforderung von den am automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren beteiligten Gerichten übersandt werden.

Die Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen ist durch Rechtsverordnung vom 28.01.1999 (GV. NW. S. 43) geregelt:

Das Amtsgericht Hagen ist für die Mahnsachen zuständig, bei denen der An-
tragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk der Oberlandesgerichte Hamm oder Düsseldorf hat, das Amtsgericht Euskirchen für Mahnsachen, bei denen der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln hat.

Verwendbare Datenträger

In der Regel erfolgt der Datenversand per Diskette. In Nordrhein-Westfalen können PC-Disketten (3 ½ Zoll; 1,44 MB) verarbeitet werden. Die Verarbeitung von Streamer-Kassetten ist wegen der verschiedenen unterschiedlichen Standards nicht möglich. Als weitere Datenträger sind Magnetbänder nach DIN 66011 und Magnetbandkassetten nach DIN-ISO 9661 vorgesehen. Diese beiden Datenträger werden nahezu ausschließlich im Bereich von Rechenzentren eingesetzt. Die Datenträger müssen mit einer Eigentümer-Kennzeichnung (Eigentümer, Kennziffer, Bandkennung bzw. Disk-ID) versehen sein.

Seit Februar 1998 können die Daten auch im Wege der Datenfernübertragung (DFÜ-Mahnverfahren) übermittelt werden. Dabei erfolgt der Datenaustausch über die Telefonleitung mittels eines DFÜ-Fax-Protokolls. Für die weiteren Hard- und Softwarevoraussetzungen fordern Sie bitte entsprechendes Informationsmaterial an. Eine Datenübermittlung per Internet oder E-Mail ist derzeit noch nicht möglich.

Voraussetzungen

Die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch setzt voraus, dass auf Seiten des Antragstellers bzw. des Prozessbevollmächtigen ein Programm eingesetzt ist, das die in den Konditionen vorgesehenen Anträge in der festgelegten Form erstellen kann. Hierbei kann es sich um eine handelsübliche Standard-Software (vgl. insoweit die Liste am Ende dieses Merkblatts), aber auch um Eigenprogrammierungen handeln. Bei Eigenprogrammierungen ist es erforderlich, dass die Software in einem Testverfahren erprobt und zugelassen wird. Der Aufwand, der für die Programmierung und den Test entsteht, rechtfertigt sich allerdings nur bei hohen Antragszahlen. Eine Erstellung von Anträgen über Textverarbeitungssysteme o.ä. ist nicht möglich.

Außerdem müssen für den Datenträgeraustausch beim Mahngericht Kennziffern erteilt werden, die die Antragsteller- bzw. Prozessvertreterangaben und weitere Angaben für die technische Abwicklung beinhalten. Zwingend ist hierbei auch die Vereinbarung des Lastschrift-Einzugsverfahrens für die im Mahnverfahren entstehenden Gerichtskosten.

Umfang des Datenträgeraustauschs

Zur Zeit ist ein Datenaustausch für folgende Anträge und Mitteilungen möglich:

a) Antragsteller/ -vertreter ================> Amtsgericht

  • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids;
  • Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids;
  • Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids;
  • Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids;
  • Monierungsantworten;
  • Antrag auf Einzug der 2. Prozesskostenhälfte für das streitige Verfahren.

b) Amtsgericht =================> Antragsteller/ -vertreter

  • Kostenrechnung Mahnbescheid;
  • Kostenrechnung Vollstreckungsbescheid und erneute Zustellungen;
  • Zustellungs- bzw. Nichtzustellungsnachricht Mahnbescheid;
  • Zustellungs- bzw. Nichtzustellungsnachricht Vollstreckungsbescheid;
  • Monierung;
  • Widerspruchsnachricht;
  • Abgabenachricht.

Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids muss in jedem Fall im Wege des Datenaustauschs übermittelt werden; die weiteren Anträge sollten - soweit es die eingesetzte Software zulässt - grundsätzlich ebenfalls im Datenaustausch übermittelt werden. Die Ausgabe der Mitteilungen des Amtsgerichts im Datenaustausch ist nach den Möglichkeiten der eingesetzten Software mit der Mahnabteilung zu vereinbaren (“Ausbaugrad“). Auskunft über die Möglichkeiten der Standard-Software holen Sie bitte bei den Anbietern ein.

Grundsätzlicher Ablauf

Datenträger mit Verfahrensanträgen sind an die Mahnabteilung mit einem Begleitpapier, das die Zahl der Anträge und Kontrollsummen enthält, zu übersenden. Das Begleitpapier muss vom Antragsteller/Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein. Die Übersendung der Datenträger an das Mahngericht kann durch die Post, über Paketdienste oder durch Boten erfolgen.

Die Mahnabteilung veranlasst die Weiterbearbeitung der Antragsdaten; hierbei werden die Anträge in der Regel spätestens am Tag nach dem Eingang des Datenträgers bearbeitet. Verarbeitete Datenträger werden zurückgesandt; Fehler, die bei der Übernahme der Daten entstehen, werden sofort gemeldet.

Die vom Amtsgericht erstellten Mitteilungen werden wöchentlich mit einem Datenträger an die Antragsteller/Prozessbevollmächtigten übermittelt. Die hierzu verwendeten Datenträger sollten baldmöglichst zurückgesandt werden. Auch das Amtsgericht fügt den Datenträgern ein Begleitschreiben mit Kontrollsummen bei.

Soweit Mitteilungen des Amtsgerichts nach dem gewählten Ausbaugrad nicht im Datenträgeraustausch erfolgen, erhalten Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte die entsprechenden Nachrichten in schriftlicher Form. Ebenso kann die Antragstellerseite einzelne Verfahrensanträge in schriftlicher Form einreichen, wobei allerdings die vorgeschriebenen Vordrucke für das automatisierte Mahnverfahren benutzt werden müssen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss jedoch in jedem Fall im Datenträgeraustausch eingereicht werden.

Einzugsermächtigung

Das Lastschrift-Einzugsverfahren umfasst die im Mahnverfahren entstehenden Gerichtskosten (Gebühr KV Nr. 1100 zu § 11 GKG). Zur Zahlung der Gebühr nach Nr. 1201 KV wird in der Widerspruchsnachricht aufgefordert; durch einen im Datenträgeraustausch im Einzelfall zu stellenden Antrag kann erreicht werden, dass diese Gebühr ebenfalls eingezogen wird.

Das Lastschrift-Einzugsverfahren setzt nach den Bedingungen der Kreditinstitute für den Lastschriftverkehr voraus, dass der Mahnabteilung eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug vorgelegt wird. Die Erteilung der Ermächtigung und das betroffene Konto wird in der Kennziffer vermerkt.

Die entstehenden Einzugsbeträge werden gesammelt und wöchentlich in einer Buchung eingezogen; über die Zusammensetzung des Einzugsbetrages wird eine Einzelnachweisung übersandt. Die Einzelnachweisung dient als Buchungsunterlage und enthält für jedes Verfahren die Geschäftsnummer des Gerichts, das Geschäftszeichen des Antragstellers/Prozessbevollmächtigten bzw. eine kurze Parteibezeichnung und den einzelnen Gebührenbetrag. Die außerdem im einzelnen Verfahren erstellte Kostenrechnung enthält den Hinweis, dass der Kostenbetrag abgebucht wird.

Standard-Software

Es sind verschiedenste SoftwareProdukte am Markt erhältlich, die einen elektronischen Datenaustausch im automatisierten Mahnverfahren ermöglichen. Die nachstehenden Produkte bieten nach Herstellerangaben eine Schnittstelle zum automatisierten Mahnverfahren (Angaben ohne Gewähr):

Softwareanbieter

Produktname

Internet

ABIT AG,
Robert-Bosch-Str. 1,
40668 Meerbusch

ABIT-Recht

www.abit.net

ADVOLine GmbH & Co. KG,
Unter den Ulmen 96-98, 50968 Köln

ADVOMahn

www.advoline. de

AnNoText GmbH,
Nordstr. 102,
52353 Düren

AnNoText

www.annotext. de

Advo-web GmbH,
Im Mühlenteich 56,
58300 Wetter

Advo-web

www.advo-web .net

BS-Software GmbH,
Martin-Kollar-Str. 15,
81829 München

BSAnwalt

www.bs-anwalt .de

B&L Firmengruppe ReNoFlex Computer & Software GmbH,
Hauptstr. 62,
63849 Leidersbach

ReNoFlex,
Renostar

www.renostar. de

Datamahn Software, Inh. Robert Mayer,
Lärchenstr. 16,
75433 Maulbronn

Mahnstar

www.s-direktne t.de/homepage s/datamahn/

DATEV eG,
Fürther Str. 18-20,
90329 Nürnberg

Phantasy

www.datevanw alt.de

Ferber Software GmbH,
Erwitter Str. 105, 59557 Lippstadt

DTA-Mahn

www.ferber-sof tware.de

Lecare GmbH,
Goernestr. 27,
20249 Hamburg

DEBICARE

www.lecare.co m

NoRA GmbH,
Laggenbecker Str. 85,
49477 Ibbenbüren

NoRa NT

www.mdi-nora. de

PELI Software GmbH - Hartstr. 54,
82110 Germering

JURAPACK

www.peli-gmbh .de

Phinware Beratung und Software GmbH, Grafenberger Allee 125,
40237 Düsseldorf

phinAMV
und
phinAMVPLUS

www.phinware. de

Proventus GmbH,
Im Dörener Feld 3,
33100 Paderborn

Juwel/NORA-N T

www.proventus .de

RA WIN 2000 Software GmbH,
Antonienstr. 50 A,
13403 Berlin

RA WIN 2000

www.rawin.de

RA-MICRO Software AG,
Breitenbachstr. 10,
13509 Berlin

RA-MICRO

www.ra-micro. de

Real-Soft Informatik GmbH,
Annenwalde 9, 17268 Densow

INKPC

www.real-soft. de

R+S Recht + Software GmbH,
Panoramastr. 40,
70839 Gerlingen

Mahn-Profi

www.mahn-pro fi.de

Renodat GmbH,
Kuckelke 20,
44135 Dortmund

Reno Vision 400

www.renodat.d e

ReNoFlex Computer & Software GmbH, Mottmannstr. 1-3, 53842 Troisdorf

Renoflex

www.renoflex.d e

ReNoWin Datentechnik GmbH, Rathausstr. 14,
58095 Hagen

ReNoWin

www.renowin.d e

Rummel AG,
Hembacher Str. 2b
90592 Schwarzenbruck

MahnMacs / WinMacs

www.rummel-a g.de

Schütten EDV-Beratung,
Bonner Ring 100,
50374 Erftstadt

ORGAMAHN

 

SUBITO Software GmbH,
Kurhessenstr. 5,
64546 Mörfelden-Walldorf

SFDK

www.subito.de

TRIGON DATA GmbH,
Agnes-Pockels-Str. 17,
40721 Hilden

TriMahn- und TriAnwalt Mahn
Mahn- und Vollstreckungs- software

www.trigondat a.de

Zittlau GmbH,
Prielstr. 40,
88696 Owingen

JUSTICE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Übersicht kann nicht vollständig sein, da sich auch bei den automatisiert arbeitenden Mahngerichten anderer Bundesländer ständig Produkte im Testverfahren befinden. Auch ist hier nicht bekannt, welche Funktionen die Programmpakete neben dem Mahnverfahren umfassen und welche Lizenzkosten entstehen.

Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen:

Ansprechpartner für alle Fragen des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens und des elektronischen Datenaustauschs finden Sie unter Kontakte

Fragen über den Leistungsumfang der o. g. Standardsoftware sollten Sie an den Hersteller bzw. Vertreiber der Software richten.

(Quelle: Informationsblatt der Amtsgerichte Hagen und Euskirchen, NRW)

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Stand: 22.03.2003

 => Ab 01.04.2003
      
Änderung bei der Eintragung der
      
Firma von Einzelkaufleuten
 =>
Neues Buch zu “Mahnverfahren und
      
Zwangsvollstreckung” erschienen
 
=>
Neue Vordrucke
 =>
Basiszinssätze Stand: 01.01.2003
 => Belegverfahren in Niedersachsen
       seit 15.01.2003
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Aktuelles
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G
erichtssuche
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OptiMahn in NRW, BW,
      
Bayern, Hessen, HH u.HB
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