|
Der Datenträgeraustausch im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren in Nordrhein Westfalen (- andere Bundesländer entsprechend -)
Allgemeines
Gemäß § 690 Abs. 3 ZPO kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine
maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Für spätere Anträge im Mahnverfahren gilt diese Vorschrift entsprechend.
In Ausführung dieser Vorschrift wurden für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren (“Stuttgarter Mahnverfahren“) verwendbare Datenträger festgelegt und
Beschreibungen für den Aufbau der einzelnen Antrags- und Mitteilungsdaten festgelegt. Diese Handhabungsvorschriften sind in den Konditionen für den elektronischen Datenaustausch enthalten, die auf Anforderung von
den am automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren beteiligten Gerichten übersandt werden.
Die Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen ist durch Rechtsverordnung vom 28.01.1999 (GV. NW. S. 43) geregelt:
Das Amtsgericht Hagen ist für die Mahnsachen zuständig, bei denen der An- tragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk der Oberlandesgerichte Hamm
oder Düsseldorf hat, das Amtsgericht Euskirchen für Mahnsachen, bei denen der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln hat.
Verwendbare Datenträger
In der Regel erfolgt der Datenversand per Diskette. In Nordrhein-Westfalen können PC-Disketten (3 ½ Zoll; 1,44 MB) verarbeitet werden. Die Verarbeitung von
Streamer-Kassetten ist wegen der verschiedenen unterschiedlichen Standards nicht möglich. Als weitere Datenträger sind Magnetbänder nach DIN 66011 und Magnetbandkassetten nach DIN-ISO 9661 vorgesehen. Diese beiden
Datenträger werden nahezu ausschließlich im Bereich von Rechenzentren eingesetzt. Die Datenträger müssen mit einer Eigentümer-Kennzeichnung (Eigentümer, Kennziffer, Bandkennung bzw. Disk-ID) versehen sein.
Seit Februar 1998 können die Daten auch im Wege der Datenfernübertragung (DFÜ-Mahnverfahren) übermittelt werden. Dabei erfolgt der Datenaustausch über die
Telefonleitung mittels eines DFÜ-Fax-Protokolls. Für die weiteren Hard- und Softwarevoraussetzungen fordern Sie bitte entsprechendes Informationsmaterial an. Eine Datenübermittlung per Internet oder E-Mail ist
derzeit noch nicht möglich.
Voraussetzungen
Die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch setzt voraus, dass auf Seiten des Antragstellers bzw. des Prozessbevollmächtigen ein Programm eingesetzt ist, das
die in den Konditionen vorgesehenen Anträge in der festgelegten Form erstellen kann. Hierbei kann es sich um eine handelsübliche Standard-Software (vgl. insoweit die Liste am Ende dieses Merkblatts), aber auch um
Eigenprogrammierungen handeln. Bei Eigenprogrammierungen ist es erforderlich, dass die Software in einem Testverfahren erprobt und zugelassen wird. Der Aufwand, der für die Programmierung und den Test entsteht,
rechtfertigt sich allerdings nur bei hohen Antragszahlen. Eine Erstellung von Anträgen über Textverarbeitungssysteme o.ä. ist nicht möglich.
Außerdem müssen für den Datenträgeraustausch beim Mahngericht Kennziffern erteilt werden, die die Antragsteller- bzw. Prozessvertreterangaben und weitere Angaben
für die technische Abwicklung beinhalten. Zwingend ist hierbei auch die Vereinbarung des Lastschrift-Einzugsverfahrens für die im Mahnverfahren entstehenden Gerichtskosten.
Umfang des Datenträgeraustauschs
Zur Zeit ist ein Datenaustausch für folgende Anträge und Mitteilungen möglich:
a) Antragsteller/ -vertreter ================> Amtsgericht
- Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids;
- Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids;
- Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids;
- Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids;
- Monierungsantworten;
- Antrag auf Einzug der 2. Prozesskostenhälfte für das streitige Verfahren.
b) Amtsgericht =================> Antragsteller/ -vertreter
- Kostenrechnung Mahnbescheid;
- Kostenrechnung Vollstreckungsbescheid und erneute Zustellungen;
- Zustellungs- bzw. Nichtzustellungsnachricht Mahnbescheid;
- Zustellungs- bzw. Nichtzustellungsnachricht Vollstreckungsbescheid;
- Monierung;
- Widerspruchsnachricht;
- Abgabenachricht.
Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids muss in jedem Fall im Wege des Datenaustauschs übermittelt werden; die weiteren Anträge sollten - soweit es die eingesetzte
Software zulässt - grundsätzlich ebenfalls im Datenaustausch übermittelt werden. Die Ausgabe der Mitteilungen des Amtsgerichts im Datenaustausch ist nach den Möglichkeiten der eingesetzten Software mit der
Mahnabteilung zu vereinbaren (“Ausbaugrad“). Auskunft über die Möglichkeiten der Standard-Software holen Sie bitte bei den Anbietern ein.
Grundsätzlicher Ablauf
Datenträger mit Verfahrensanträgen sind an die Mahnabteilung mit einem Begleitpapier, das die Zahl der Anträge und Kontrollsummen enthält, zu übersenden. Das
Begleitpapier muss vom Antragsteller/Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein. Die Übersendung der Datenträger an das Mahngericht kann durch die Post, über Paketdienste oder durch Boten erfolgen.
Die Mahnabteilung veranlasst die Weiterbearbeitung der Antragsdaten; hierbei werden die Anträge in der Regel spätestens am Tag nach dem Eingang des Datenträgers
bearbeitet. Verarbeitete Datenträger werden zurückgesandt; Fehler, die bei der Übernahme der Daten entstehen, werden sofort gemeldet.
Die vom Amtsgericht erstellten Mitteilungen werden wöchentlich mit einem Datenträger an die Antragsteller/Prozessbevollmächtigten übermittelt. Die hierzu
verwendeten Datenträger sollten baldmöglichst zurückgesandt werden. Auch das Amtsgericht fügt den Datenträgern ein Begleitschreiben mit Kontrollsummen bei.
Soweit Mitteilungen des Amtsgerichts nach dem gewählten Ausbaugrad nicht im Datenträgeraustausch erfolgen, erhalten Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte die
entsprechenden Nachrichten in schriftlicher Form. Ebenso kann die Antragstellerseite einzelne Verfahrensanträge in schriftlicher Form einreichen, wobei allerdings die vorgeschriebenen Vordrucke für das
automatisierte Mahnverfahren benutzt werden müssen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss jedoch in jedem Fall im Datenträgeraustausch eingereicht werden.
Einzugsermächtigung
Das Lastschrift-Einzugsverfahren umfasst die im Mahnverfahren entstehenden Gerichtskosten (Gebühr KV Nr. 1100 zu § 11 GKG). Zur Zahlung der Gebühr nach Nr. 1201 KV
wird in der Widerspruchsnachricht aufgefordert; durch einen im Datenträgeraustausch im Einzelfall zu stellenden Antrag kann erreicht werden, dass diese Gebühr ebenfalls eingezogen wird.
Das Lastschrift-Einzugsverfahren setzt nach den Bedingungen der Kreditinstitute für den Lastschriftverkehr voraus, dass der Mahnabteilung eine schriftliche
Ermächtigung zum Einzug vorgelegt wird. Die Erteilung der Ermächtigung und das betroffene Konto wird in der Kennziffer vermerkt.
Die entstehenden Einzugsbeträge werden gesammelt und wöchentlich in einer Buchung eingezogen; über die Zusammensetzung des Einzugsbetrages wird eine
Einzelnachweisung übersandt. Die Einzelnachweisung dient als Buchungsunterlage und enthält für jedes Verfahren die Geschäftsnummer des Gerichts, das Geschäftszeichen des Antragstellers/Prozessbevollmächtigten bzw.
eine kurze Parteibezeichnung und den einzelnen Gebührenbetrag. Die außerdem im einzelnen Verfahren erstellte Kostenrechnung enthält den Hinweis, dass der Kostenbetrag abgebucht wird.
Standard-Software
Es sind verschiedenste SoftwareProdukte am Markt erhältlich, die einen elektronischen Datenaustausch im automatisierten Mahnverfahren ermöglichen. Die
nachstehenden Produkte bieten nach Herstellerangaben eine Schnittstelle zum automatisierten Mahnverfahren (Angaben ohne Gewähr):
|
Softwareanbieter
|
Produktname
|
Internet
|
|
ABIT AG, Robert-Bosch-Str. 1, 40668 Meerbusch
|
ABIT-Recht
|
www.abit.net
|
|
ADVOLine GmbH & Co. KG, Unter den Ulmen 96-98, 50968 Köln
|
ADVOMahn
|
www.advoline. de
|
|
AnNoText GmbH, Nordstr. 102, 52353 Düren
|
AnNoText
|
www.annotext. de
|
|
Advo-web GmbH, Im Mühlenteich 56, 58300 Wetter
|
Advo-web
|
www.advo-web .net
|
|
BS-Software GmbH, Martin-Kollar-Str. 15, 81829 München
|
BSAnwalt
|
www.bs-anwalt .de
|
|
B&L Firmengruppe ReNoFlex Computer & Software GmbH, Hauptstr. 62, 63849 Leidersbach
|
ReNoFlex, Renostar
|
www.renostar. de
|
|
Datamahn Software, Inh. Robert Mayer, Lärchenstr. 16, 75433 Maulbronn
|
Mahnstar
|
www.s-direktne t.de/homepage s/datamahn/
|
|
DATEV eG, Fürther Str. 18-20, 90329 Nürnberg
|
Phantasy
|
www.datevanw alt.de
|
|
Ferber Software GmbH, Erwitter Str. 105, 59557 Lippstadt
|
DTA-Mahn
|
www.ferber-sof tware.de
|
|
Lecare GmbH, Goernestr. 27, 20249 Hamburg
|
DEBICARE
|
www.lecare.co m
|
|
NoRA GmbH, Laggenbecker Str. 85, 49477 Ibbenbüren
|
NoRa NT
|
www.mdi-nora. de
|
|
PELI Software GmbH - Hartstr. 54, 82110 Germering
|
JURAPACK
|
www.peli-gmbh .de
|
|
Phinware Beratung und Software GmbH, Grafenberger Allee 125, 40237 Düsseldorf
|
phinAMV und phinAMVPLUS
|
www.phinware. de
|
|
Proventus GmbH, Im Dörener Feld 3, 33100 Paderborn
|
Juwel/NORA-N T
|
www.proventus .de
|
|
RA WIN 2000 Software GmbH, Antonienstr. 50 A, 13403 Berlin
|
RA WIN 2000
|
www.rawin.de
|
|
RA-MICRO Software AG, Breitenbachstr. 10, 13509 Berlin
|
RA-MICRO
|
www.ra-micro. de
|
|
Real-Soft Informatik GmbH, Annenwalde 9, 17268 Densow
|
INKPC
|
www.real-soft. de
|
|
R+S Recht + Software GmbH, Panoramastr. 40, 70839 Gerlingen
|
Mahn-Profi
|
www.mahn-pro fi.de
|
|
Renodat GmbH, Kuckelke 20, 44135 Dortmund
|
Reno Vision 400
|
www.renodat.d e
|
|
ReNoFlex Computer & Software GmbH, Mottmannstr. 1-3, 53842 Troisdorf
|
Renoflex
|
www.renoflex.d e
|
|
ReNoWin Datentechnik GmbH, Rathausstr. 14, 58095 Hagen
|
ReNoWin
|
www.renowin.d e
|
|
Rummel AG, Hembacher Str. 2b 90592 Schwarzenbruck
|
MahnMacs / WinMacs
|
www.rummel-a g.de
|
|
Schütten EDV-Beratung, Bonner Ring 100, 50374 Erftstadt
|
ORGAMAHN
|
|
|
SUBITO Software GmbH, Kurhessenstr. 5, 64546 Mörfelden-Walldorf
|
SFDK
|
www.subito.de
|
|
TRIGON DATA GmbH, Agnes-Pockels-Str. 17, 40721 Hilden
|
TriMahn- und TriAnwalt Mahn Mahn- und Vollstreckungs- software
|
www.trigondat a.de
|
|
Zittlau GmbH, Prielstr. 40, 88696 Owingen
|
JUSTICE
|
|
|
|
|
|
|
Diese Übersicht kann nicht vollständig sein, da sich auch bei den automatisiert arbeitenden Mahngerichten anderer Bundesländer
ständig Produkte im Testverfahren befinden. Auch ist hier nicht bekannt, welche Funktionen die Programmpakete neben dem Mahnverfahren umfassen und welche Lizenzkosten entstehen.
Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen:
Ansprechpartner für alle Fragen des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens und des elektronischen Datenaustauschs finden Sie unter Kontakte
Fragen über den Leistungsumfang der o. g. Standardsoftware sollten Sie an den Hersteller bzw. Vertreiber der Software richten.
(Quelle: Informationsblatt der Amtsgerichte Hagen und Euskirchen, NRW)
|