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Hat der Antragsgegner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, kann unter Umständen auch die Möglichkeit bestehen, ein deutsches Mahnverfahren zu betreiben.
Voraussetzung ist allerdings gem. § 703 d ZPO, dass ein innerdeutscher Gerichtsstand für ein Klageverfahren besteht. Gibt es nämlich ein deutsches Prozessgericht, dann kann bei diesem Gericht - bzw. bei dem jeweils zentral
zuständigen Mahngericht - ggf. auch ein Mahnverfahren betrieben werden.
Weitere Voraussetzung ist allerdings noch, dass der Antragsgegner seinen Sitz oder Wohnsitz in einem der folgenden Länder hat:
Folgende Länder sind am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten:
Somit sind die EuGVVO und die EG-Zustellungsverordnung auch in diesen neuen Mitgliedstaaten in Kraft getreten.
Da noch keine Regelungen nach neuem Recht,
insbesondere zu den Empfangsstellen der internationalen Zustellersuchen vorliegen, ist wohl momentan noch die ZRHO anzuwenden.
Vertragliche Regelungen bezüglich der Vollstreckung bestehen wohl nur für die Länder
Litauen und Tschechische Republik.
Grundsätzlich ist die Zuständigkeitsfrage bei Antragsgegnern im Ausland wie folgt zu klären:
1. Frage: Gibt es einen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland (z.B. vereinbarter Gerichtsstand oder besonderer Gerichtsstand nach EUGVÜ) ?
2. Frage: Handelt es sich bei dem betroffenen Wohnsitz- / Sitz-Ausland um ein Land der obigen Liste ?
3. Frage: Sind die Mahnverfahren für das nach Frage 1 ermittelte Prozessgericht evtl. bei einem anderen Gericht zentralisiert (z.B. in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz) ? - vgl. Zuständigkeiten -
Der Mahnbescheidsantrag kann dann ggf. auf dem für das ermittelte Mahngericht üblichen Antragsvordruck gestellt werden. Allerdings muss unter Umständen - neben den üblichen
Gerichtsgebühren - mit nicht unerheblichen zusätzlichen Nebenkosten (Je nach Land: Prüfungsgebühr ca. 20,00 EUR, Übersetzungskosten zwischen 50,00 und ca. 500,00 EUR) gerechnet werden.
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