Hat der Antragsgegner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, kann unter Umständen auch die Möglichkeit bestehen, ein deutsches Mahnverfahren zu betreiben.

Voraussetzung ist allerdings gem. § 703d ZPO, dass ein innerdeutscher Gerichtsstand für ein Klageverfahren vorhanden ist. Gibt es nämlich ein deutsches Prozessgericht, dann kann bei diesem Gericht - bzw. bei dem hierfür jeweils zentral zuständigen Mahngericht - ggf. auch ein Mahnverfahren betrieben werden.

Weitere Voraussetzung ist allerdings noch, dass der Antragsgegner seinen Sitz oder Wohnsitz in einem der folgenden Länder hat:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien
  • Irland
  • Island
  • Israel
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern (nicht Nord-Zypern)

Grundsätzlich ist die Zuständigkeitsfrage bei Antragsgegnern im Ausland wie folgt zu klären:

1. Frage:
Gibt es einen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
(z.B. vereinbarter Gerichtsstand oder besonderer Gerichtsstand nach EUGVÜ) ?

2. Frage:
Handelt es sich bei dem betroffenen Wohnsitz- / Sitz-Ausland um ein Land der obigen Liste ?

3. Frage:
Sind die Mahnverfahren für das nach Frage 1 ermittelte Prozessgericht evtl. bei einem anderen Gericht zentralisiert (z.B. in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz) ? - vgl. Zuständigkeiten -

Der Mahnbescheidsantrag kann dann ggf. auf dem für das ermittelte Mahngericht üblichen Antragsvordruck gestellt werden. Allerdings muss unter Umständen - neben den üblichen Gerichtsgebühren - mit nicht unerheblichen zusätzlichen Nebenkosten (je nach Land: Prüfungsgebühr ca. 20,00 EUR, Übersetzungskosten zwischen 50,00 und ca. 500,00 EUR) gerechnet werden.

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