Hat der Antragsgegner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, kann unter Umständen auch die Möglichkeit bestehen, ein deutsches Mahnverfahren zu betreiben.
Voraussetzung ist allerdings gem. § 703d ZPO, dass ein innerdeutscher Gerichtsstand für ein Klageverfahren vorhanden ist. Gibt es nämlich ein deutsches Prozessgericht, dann kann bei diesem Gericht - bzw. bei dem hierfür jeweils zentral zuständigen Mahngericht - ggf. auch ein Mahnverfahren betrieben werden.
Weitere Voraussetzung ist allerdings noch, dass der Antragsgegner seinen Sitz oder Wohnsitz in einem der folgenden Länder hat:
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Grundsätzlich ist die Zuständigkeitsfrage bei Antragsgegnern im Ausland wie folgt zu klären:
1. Frage:
Gibt es einen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
(z.B. vereinbarter Gerichtsstand oder besonderer Gerichtsstand nach EUGVÜ) ?
2. Frage:
Handelt es sich bei dem betroffenen Wohnsitz- / Sitz-Ausland um ein Land der obigen Liste ?
3. Frage:
Sind die Mahnverfahren für das nach Frage 1 ermittelte Prozessgericht evtl. bei einem anderen Gericht zentralisiert (z.B. in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz) ? - vgl. Zuständigkeiten -
Der Mahnbescheidsantrag kann dann ggf. auf dem für das ermittelte Mahngericht üblichen Antragsvordruck gestellt werden. Allerdings muss unter Umständen - neben den üblichen Gerichtsgebühren - mit nicht unerheblichen zusätzlichen Nebenkosten (je nach Land: Prüfungsgebühr ca. 20,00 EUR, Übersetzungskosten zwischen 50,00 und ca. 500,00 EUR) gerechnet werden.
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